AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Windspektrum GmbH

Stand: 11.01.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Windspektrum GmbH — nachfolgend „Windspektrum“ — und ihren Auftraggebern — nachfolgend „Auftraggeber“ — über Leistungen der Rotorblattinspektion, -bewertung, -reparatur und damit zusammenhängende technische Dienstleistungen an Windenergieanlagen (Onshore und Offshore). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn Windspektrum ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

1. Begriffsbestimmungen

„Windenergieanlage (WEA)“ meint die vom Auftraggeber bezeichnete Anlage einschließlich Turm, Gondel, Rotorblättern und peripheren Systemen. „Inspektion“ umfasst visuelle, fotografische, messtechnische und drohnenbasierte Prüfungen. „Reparatur“ umfasst Instandsetzungs- und Wartungsleistungen an Rotorblättern einschließlich Oberflächenbearbeitung, Laminatreparaturen und Blitzschutzmaßnahmen. „Arbeitstag“ meint einen Kalendertag, an dem die Arbeiten aufgrund technischer, arbeitssicherheits- oder witterungsbedingter Vorgaben zulässig sind.

 

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von Windspektrum und der Annahme durch den Auftraggeber (Bestellung/Beauftragung).

2.2 Maßgeblich sind die im Angebot beschriebenen Leistungsarten (z. B. Sichtprüfung, Thermografie, Drohneninspektion, Detailprüfung, Reparaturverfahren, Materialeinsatz), die Anzahl der zu bearbeitenden WEA und die projektspezifischen Rahmenbedingungen.

2.3 Nebenleistungen wie Erstellung von Inspektionsberichten, Fotodokumentationen, Befundklassifizierungen und Handlungsempfehlungen sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart.

 

3. Vertragsschluss, Angebote, Geltung der AGB

3.1 Angebote von Windspektrum sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Windspektrum oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

3.3 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung, insbesondere: Geo-Koordinaten des Windparks, exakte Standortzugänge, Anlagennummern, Anlagen- und Rotormodelle/Typen, Höhenangaben, Sperrflächen, Netzabschaltfenster sowie Ansprechpartner vor Ort.

4.2 Die Richtigkeit der Geo-Koordinaten des Windparks, der Anlagennummer und des Typs der Windkraftanlage liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Windspektrum ist berechtigt, sich auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben zu verlassen; eine Prüfungspflicht besteht nicht.

4.3 Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Zugangs- und Arbeitserlaubnisse (z. B. Betriebsgenehmigungen, Sicherheitsunterweisungen, Freischaltungen, Hafen-/Anlegerzugänge, Kran-/Hubarbeitsbühnen) bereit und koordiniert diese mit dem Betreiber/Netzbetreiber.

4.4 Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung eines zuständigen Windparkbetreuers/Ansprechpartners vor Ort. Der Einsatz der Techniker wird mit dem zuständigen Windparkbetreuer koordiniert.

 

5. Terminierung, Wetter, Arbeitssicherheit

5.1 Terminabsprachen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt geeigneter Witterungs- und Arbeitssicherheitsbedingungen (z. B. Windgeschwindigkeit, Niederschlag, Sicht, Temperatur, Eisbildung, Blitzschutz).

5.2 Wetterabhängige Terminverschiebungen oder Verzögerungen in Reparaturprojekten gehen nicht zu Lasten von Windspektrum. Daraus entstehende Mehrkosten (z. B. erneute Anreise, Wartezeiten, Bereitstellung von Equipment) werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet, sofern Windspektrum die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

5.3 Windspektrum ist berechtigt, Arbeiten jederzeit zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn objektive Sicherheitsrisiken bestehen oder die Witterung die fachgerechte Ausführung beeinträchtigt.

5.4 Arbeitsschutz- und HSE-Vorgaben (Health, Safety, Environment) des Betreibers sind einzuhalten; Abweichungen bedürfen der Abstimmung. Zusätzliche HSE-Anforderungen, die über die branchenüblichen Standards hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.

 

6. Preise, Vergütung, Nebenkosten

6.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.2 Sofern nichts anderes vereinbart, werden Leistungen nach Zeitaufwand (Tagessätze/Stundensätze) und Materialeinsatz abgerechnet; Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, An- und Abfahrten, Mobilisationskosten und Logistikkosten werden zusätzlich berechnet.

6.3 Wartezeiten, Standzeiten und erfolglose Anfahrten, die nicht von Windspektrum zu vertreten sind, werden vergütet.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

7.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; Windspektrum ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

7.3 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

8. Leistungsnachweise, Abnahme

8.1 Windspektrum erbringt Leistungsnachweise durch Einsatzberichte, Fotodokumentationen und Inspektions-/Reparaturprotokolle.

8.2 Für werkvertragliche Leistungen (insbesondere Reparaturen) erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber nach Vorlage der Protokolle und Sichtprüfung. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

 

9. Gewährleistung

9.1 Für werkvertragliche Leistungen haftet Windspektrum für die vereinbarte Beschaffenheit und die ordnungsgemäße Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Fristen abweichen.

9.3 Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verschleiß, Witterungs- und Betriebseinflüsse, unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter und Anlagenzustände außerhalb der Verantwortlichkeit von Windspektrum.

 

10. Haftung

10.1 Windspektrum haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Windspektrum nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder indirekte Schäden besteht nicht, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.

10.4 Die gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

11. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf extreme Witterung, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen, pandemiebedingte Einschränkungen, Sperrungen von See-/Luft-/Landwegen, Sperrungen von WEA) suspendieren die Leistungspflichten für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen. Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei über eingetretene Fälle höherer Gewalt und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren.

 

12. Materialeinsatz, Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang

12.1 Von Windspektrum gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Windspektrum.

12.2 Der Gefahrübergang bei Materiallieferungen erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen; bei Leistungen vor Ort geht die Gefahr mit Abnahme über.

 

13. Berichtswesen, Dokumentation und Nutzungsrechte

13.1 Windspektrum erstellt, soweit vereinbart, Berichte, Fotodokumentationen und Datenpakete.

13.2 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht an den Berichten und Dokumentationen für eigene betriebliche Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung von Windspektrum, sofern nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich.

 

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich.

14.2 Personenbezogene Daten werden gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen verarbeitet; die Datenschutzhinweise von Windspektrum finden Anwendung.

 

15. Subunternehmer

Windspektrum ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Windspektrum bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

 

16. Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungs- und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Aus Änderungen resultierende Mehr- oder Minderkosten werden entsprechend den vereinbarten Sätzen abgerechnet.

 

17. Kündigung und Vertragsbeendigung

17.1 Für Dauerschuldverhältnisse gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

17.2 Bei projektbezogenen Werkverträgen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 648, 648a BGB.

 

18. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

18.2 Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz von Windspektrum; Windspektrum ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

18.3 Erfüllungsort ist der vereinbarte Einsatzort bzw. der Sitz von Windspektrum, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

19. Offshore-Besondere Bedingungen

19.1 Zugang zu Offshore-Anlagen: Windspektrum erbringt Offshore-Leistungen ausschließlich unter Beachtung der geltenden Offshore-Sicherheitsrichtlinien, Helideck-Regelungen, Schiffspassagen, Arbeitsfreigaben (Permit-to-Work) sowie behördlicher Anforderungen (z. B. BSH, Havariekommando).

19.2 Offshore-Einsätze erfolgen ausschließlich innerhalb sicherheitstechnisch zugelassener Wetter- und Betriebsfenster. Der Auftraggeber bestimmt grundsätzlich den Einsatzzeitraum und die Einsatzplanung. Windspektrum bleibt jedoch jederzeit berechtigt, den Einsatz nicht zu beginnen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn geltende gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, HSE‑Vorgaben, technische Herstellergrenzwerte oder objektive sicherheitsrelevante Umstände dem Einsatz entgegenstehen.

Insbesondere bei Überschreiten sicherheitsrelevanter Grenzwerte wie maximal zulässiger Windgeschwindigkeit, Wellenhöhe, Sichtweite, Eislast oder anderer wetterbedingter Risiken.
Windspektrum trägt keine Verantwortung für daraus entstehende Verzögerungen oder Terminverschiebungen. Hierdurch verursachte Mehrkosten (z. B. Standby‑Zeiten, erneute Anfahrten, Buchung von Transportmitteln) sind vom Auftraggeber zu tragen.

19.3 Transport & Logistik: Kosten für notwendige Offshore-Transportmittel (CTV, SOV, Helikopter), Boarding-Zeiten, Hafen- und Sicherheitsgebühren trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart. Wartezeiten aufgrund logistischer Einschränkungen werden vergütet.

19.4 Unterkunft & Einsatzbereitschaft: Bei Einsätzen mit Übernachtung auf SOV/Hotel/Plattform trägt der Auftraggeber alle entstehenden Kosten. Bereitschaftszeiten an Bord gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeiten, wenn Techniker nicht frei disponieren können.

19.5 Medizinische Anforderungen: Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche medizinische Freigaben (Offshore-Tauglichkeit nach AWMF/OGUK o. ä.) akzeptiert werden. Windspektrum ist berechtigt, ungeeignete Bedingungen abzulehnen.

19.6 Evakuierungs- und Notfallprozesse: Windspektrum folgt den Notfallabläufen des jeweiligen Windparks. Verzögerungen oder Einsatzabbrüche infolge Notfallmanagements liegen nicht im Verantwortungsbereich von Windspektrum.

19.7 Betreiber-HSE: Zusätzlich zu gesetzlichen Regelungen gelten die HSE-, Sicherheits- und Betriebsrichtlinien des Offshore-Windparks bzw. Betreibers. Zusätzliche Unterweisungen, Zertifikate oder Sicherheitsmaßnahmen sind gesondert zu vergüten.

 

20. Salvatorische Klausel, Schriftform

20.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

20.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.